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Fachkräfte aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz

Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten, aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz haben innerhalb der Europäischen Union ein Recht auf Freizügigkeit. Dieses ermöglicht den Bürger aus diesen Staaten, in einem anderen EU-Land zu leben und zu arbeiten. Familienangehörige genießen grundsätzlich ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit, unabhängig davon, ob sie selbst Unionsbürger sind oder nicht.

Für Fachkräfte, die kein Recht auf Freizügigkeit haben, gelten andere rechtliche Bedingungen.

Fachkräfte aus Drittstaaten

Freizügigkeit bedeutet das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich betätigen zu können.

Freizügigkeitsberechtigten steht es demnach zu,

  • in einem anderen EU-Mitgliedstaat Arbeit zu suchen,
    Wenn Sie in einem anderen Land Arbeit suchen möchten, finden Sie auf der Website des Europäischen Beschäftigungsnetzes EURES nützliche Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen.

EURES - Europäisches Beschäftigungsnetz

  • dort zu arbeiten oder selbständig tätig zu sein, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich wäre,
  • zu diesem Zweck in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu wohnen,
  • selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben,
  • hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.
  • Unionsbürger – Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union:
    (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Großbritannien und Zypern)
  • Bürger eines EWR-Staates - Norwegen, Island und Lichtenstein:
    (Obwohl diese Länder keine EU-Mitgliedstaaten sind, stehen ihre Bürgern in der EU dieselben Rechte wie EU-Bürger zu, da diese Länder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören.)
    und
  • Bürger der Schweiz
    (Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz über die Freizügigkeit sind Staatsangehörige der Schweiz berechtigt, in der EU zu leben und zu arbeiten.)

Kurzzeitige Aufenthalte von bis zu drei Monaten unterliegen keinen Bedingungen oder Voraussetzungen. Es ist lediglich der Besitz eines gültigen Ausweisdokuments erforderlich.

Um sich längerfristig aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen Sie freizügigkeitsberechtigt sein. Dies ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Freizügigkeitsberechtigt sind:

  • Arbeitssuchende, Arbeitnehmer und Auszubildende,
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige,
  • Erbringer von Dienstleistungen,
  • Empfänger von Dienstleistungen,
  • Nichterwerbstätige (zum Beispiel Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige), wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige (unabhängig davon, ob diese selbst EU-Bürger sind oder nicht), wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen und
  • EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Seit dem 29. Januar 2013 wird Unionsbürgern und Bürgern der EWR-Staaten keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr ausgestellt. Diese wurde ersatzlos abgeschafft.
Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die (ohnehin nur deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung im Übrigen schon bisher nicht erforderlich. Sollten Sie aufgefordert werden, eine Bestätigung der Ausländerbehörde über ein bestehendes Freizügigkeitsrecht vorzulegen, so verweisen Sie bitte auf das nachfolgende Informationsblatt.

HINWEIS FÜR SCHWEIZER:

Schweizer können zum Nachweis Ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis-CH erhalten. Zuständig ist die Ausländerbehörde am Wohnort. Wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen, ist das die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt.

In der Regel wird das Bestehen Ihrer Freizügigkeitsberechtigung angenommen und Sie benötigen nur ein gültiges Ausweisdokument und Ihre Anmeldebestätigung.

Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht glaubhaft gemacht werden. Hierfür sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung des Arbeitgebers,
  • bei selbständige Tätigkeit den Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit,
  • bei nicht Erwerbstätigen: Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts,
  • bei Studierenden: Immatrikulationsbescheinigung und Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

Familienangehörige genießen ebenfalls Freizügigkeit und haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, unabhängig davon, ob Sie selbst Bürger eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz sind.

Familienangehörige sind:

  • Ehegatten und Lebenspartner,
  • Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkel), die noch nicht 21 Jahre alt sind,
  • Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen die freizügigkeitsberechtigte Person oder ihr Ehegatte bzw. ihr Lebenspartner Unterhalt gewährt.

HINWEIS: Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und ihre Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen.

Sind Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger, Bürger Norwegens, Islands oder Liechtensteins, dann ist keine Bescheinigung erforderlich. Die Freizügigkeitsbescheinigung wird seit dem 29. Januar 2013 nicht mehr ausgestellt. Diese wurde ersatzlos abgeschafft.

Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die (ohnehin nur deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung im Übrigen schon bisher nicht erforderlich. Sollten Sie aufgefordert werden, eine Bestätigung der Ausländerbehörde über ein bestehendes Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger vorzulegen, so verweisen Sie bitte auf das nachfolgende Informationsblatt.

HINWEIS FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON SCHWEIZERN:

Familienangehörige von Schweizern können auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-CH zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

Kommen Sie selbst weder aus einem EU-Mitgliedstaat noch aus Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, sondern aus einem anderen Staat (sog. Drittstaat) genießen Sie als Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Sie benötigen für die Einreise gegebenenfalls ein Visum und für den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel.

Sie erhalten eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. Diese wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem die erforderlichen Angaben gemacht wurden, ausgestellt. Die Gültigkeit beträgt in der Regel fünf Jahre, es sei denn, es ist von vornherein ein kürzerer Aufenthalt geplant.
Der Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte ist innerhalb von drei Monaten ab Einreise zu stellen. Eine Bescheinigung darüber, dass die für das Verfahren erforderlichen Angaben gemacht wurden, wird unverzüglich ausgestellt.

Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Ausländern ausstellen lassen

 

Die Ausländerbehörde am Wohnort ist zuständig. Wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen, ist das die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt.

    Für dieses Verfahren können Sie auch den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Einheitlicher Ansprechpartner für die Beantragung einer Aufenthaltskarte

    Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts glaubhaft gemacht werden. Hierfür sind folgende Dokumente vorzulegen:

    • gültiges Ausweisdokument,
    • Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung beziehungsweise Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung des Ehepartners oder Lebenspartners oder Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit des Ehepartners oder Lebenspartners
    • Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung (Eheurkunde, Geburtsurkunde des Kindes),
    • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel, wenn der Freizügigkeitsberechtigte nicht erwerbstätig ist (z. B. Rentner oder Student)
    • Immatrikulationsbescheinigung, wenn der Freizügigkeitsberechtigte Student ist
    • aktuelles biometrisches Foto

    Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH

    Wenn Sie fünf Jahre lang Ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, erhalten Sie ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht ist unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen der Freizügigkeit.

    Auf Antrag wird eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ausgestellt.

    Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

    Hat ein Betroffener die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht durch die Verwendung von ge- oder verfälschten Dokumenten oder die Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden. Zuständig ist die Ausländerbehörde.

    In den ersten fünf Jahren des Aufenthalts kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts entfallen sind. Zuständig ist die Ausländerbehörde.

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