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Studenten

Studenten © Robert Kneschke

Sachsen ist ein attraktiver Studienstandort. Vier Universitäten, fünf Kunsthochschulen und fünf Hochschulen für Angewandte Wissenschaften bieten ein weit gefächertes Angebot akademischer Ausbildungsmöglichkeiten. Und in Sachsen studieren Sie ohne Studiengebühren.
Durch die hohe Dichte an Wissenschaftseinrichtungen und die engen Verknüpfungen mit der Wirtschaft haben Sie nach dem Abschluss Ihres Studiums in Sachsen gute Berufsausschichten. Viele Unternehmen brauchen gut ausgebildete Fachkräfte.

Der Aufenthaltszweck „Studium“ umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen:

  • studienvorbereitende Maßnahmen (Studienkolleg, Sprachkurs ,erforderlich vorbereitende Praktika),
  • Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen,
  • Masterstudium,
  • Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium),
  • an das Studium anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder dem umfassenden Erreichen des Ausbildungszieles dienen.

HINWEIS: Wenn Sie ein duales Studium oder ein Promotionsstudium aufnehmen möchten, dann finden Sie spezielle Informationen unter:

Studierende in dualen Studiengängen
Doktoranden

Erfolgt Ihre Promotion im Rahmen eines Forschungsprojektes und steht der Forschungszweck im Vordergrund, dann können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher erhalten.

Forscher

Sie gelten als Studienbewerber, wenn Sie sich für ein Studium in Deutschland interessieren, aber noch nicht an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zugelassen sind. Unerheblich ist, ob Sie sich bereits förmlich bei einer Hochschule beworben haben. Die Studienbewerbung kann mit einer studienvorbereitenden Maßnahme verbunden sein.

  • Studienkolleg (einjähriges Vorstudium am Hochschulstandort zum Erwerb der deutschen Hochschulzulassung),
  • Sprachkurs zur Vorbereitung auf die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DHS) oder den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF),
  • erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika.

Sie sind Studierender, wenn Sie für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einem staatlich anerkannten Studienkolleg zugelassen sind.

HINWEIS: Informieren Sie sich im Akademischen Auslandsamt an der Hochschule über die Zulassungsbedingungen und den Ablauf des Studiums.

Das Studium muss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule und Fachhochschule) oder private Hochschulen, die eine staatliche Anerkennung haben, und Berufs- sowie Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien.

HINWEIS: Alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen finden Sie im Internet unter:

www.hochschulkompass.de.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

  • Studienbewerber erhalten eine auf höchstens neun Monate befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltszeit wird nicht auf die Dauer der studienvorbereitenden Maßnahmen angerechnet.
  • Zur Studienvorbereitung (Studienkolleg/Sprachkurs) wird die Aufenthaltserlaubnis auf die Dauer der studienvorbereitenden Maßnahme beschränkt, wenn die Zulassung für eine Anschlussmaßnahme oder die Aufnahme des Studiums noch nicht vorliegt. Sie darf i. d. R. aber nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern. Eine Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen kann nach erfolgreichem Abschluss als Aufenthaltserlaubnis zum Studium verlängert werden.
  • Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird mindestens für ein Jahr und längstens für zwei Jahre erteilt. Die Fachrichtung des Studiums wird durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) auf der Aufenthaltserlaubnis angegeben.
    Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange das Studienziel noch nicht erreicht wurde. Die Verlängerung hängt von einem ordnungsgemäßen Studienverlauf ab. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschritten wird.
    Wird die zulässige Studiendauer überschritten, kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgen, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt.
    Als Höchststudiendauer ist in diesem Zusammenhang eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren anzusehen, die nicht überschritten werden soll.
    Bei ausbleibendem Studienerfolg kann die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden.

Wenn Sie ein Studium aufnehmen möchten, benötigen Sie die sogenannte »Hochschulzugangsberechtigung«. In der Regel ist dies ein Schulabschluss. Wenn Sie Ihren Schulabschluss im Ausland erworben haben, müssen Sie für die Zulassung zum Studium nachweisen, dass Ihr Schulabschluss (oder andere Qualifikationen) der in Deutschland geforderten Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig ist.

Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Außerdem müssen Sie die Zulassungs- und Immatrikulationsbedingungen erfüllen.
HINWEIS: Informieren Sie sich über die genauen Voraussetzungen des Studiums an der Hochschule.

Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Wird zur Vorbereitung auf einen der anerkannten Nachweise deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulbesuch ein Sprachkurs besucht, wird eine Aufenthaltserlaubnis nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt.
Das Studium muss der Hauptzweck des Aufenthalts sein. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium nicht.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt weiterhin voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Deutschland gesichert ist und der Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Während des Studiums kann eine Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung ausgeübt werden, wenn diese insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet. In diesem zeitlichen Rahmen kann auch eine selbstständige Tätigkeit zugelassen werden, wenn diese dem Grunde nach wie eine Beschäftigung ausgestaltet ist (z. B. Honorarkraft). Nebentätigkeiten können ohne Einschränkungen erfolgen. Dazu ist eine Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich.

Andere Beschäftigungen unterliegen der Zustimmungspflicht der Arbeitsverwaltung. Diese wird durch die zuständige Ausländerbehörde in einem internen Verfahren beim zuständigen Team der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Voraussetzung ist, dass der Studienerfolg durch die Beschäftigung nicht gefährdet ist. 

Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland

Auskunft zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren erhalten Sie unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0228/713 2000.

Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind, bedürfen keiner Zustimmung. Sie werden auch nicht auf die Beschäftigungszeit von 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr angerechnet. Freiwillige Praktika, die kein Bestandteil des Studiums sind, gelten als zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit, auch wenn sie unentgeltlich abgeleistet werden. Während der studienvorbereitenden Maßnahme ist eine Erwerbstätigkeit im ersten Jahr nur in der Ferienzeit gestattet.

Studienbewerbern ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht gestattet.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wird in der Regel für ein bestimmtes Studienfach erteilt. Ein Wechsel des Studiengangs oder einem Wechsel des Studienfachs innerhalb desselben Studiengangs ist in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums möglich. Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.
Dies gilt entsprechend für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten. Kein Wechsel der Fachrichtung liegt vor, wenn es sich lediglich um eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums handelt. Dies ist der Fall, wenn:

  • die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder
  • die im zunächst vorgenommenen Studium erbrachten Semester voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden oder
  • die Hochschule bescheinigt, dass die im zunächst vorgenommenen Studium erbrachten Semester überwiegend angerechnet werden oder
  • aus studienbezogenen Gründen ein »Überbrückungssemester« eingeschoben wurde (z. B. Ende des Studienkollegs zu Beginn des Sommersemesters und Beginn des Studiums erst im Wintersemester).

HINWEIS: Wenn Sie den Wechsel des Studienfachs bzw. der Hochschule beabsichtigen, wird eine vorherige Klärung der aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen mit der zuständigen Ausländerbehörde empfohlen.

Während Ihres Studiums dürfen Sie sich nach den Vorschriften des Hochschulrechts aus privaten, gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen vorübergehend beurlauben lassen. Dies muss von Ihrer Hochschule genehmigt werden. Bitte beachten Sie die Immatrikulationsordnung Ihrer Hochschule.

Antrag auf Beurlaubung vom Studium

Im Falle Beurlaubung kann eine vorübergehende Fortsetzung des Aufenthalts zum Zweck des Studiums durch die zuständige Ausländerbehörde erlaubt werden.

HINWEIS: Bitte sprechen Sie vor der Genehmigung der Beurlaubung durch Ihre Hochschule bei der zuständigen Ausländerbehörde vor.

Unter bestimmten Umständen haben Sie die Möglichkeit, Teile Ihres Studiums in einem anderen EU-Mitgliedstaat abzuleisten. Sie können innerhalb eines halben Jahres bis zu drei Monate an einer Gasthochschule in einem EU-Mitgliedstaaten verbringen. Sie benötigen lediglich Ihren Pass, Ihren Aufenthaltstitel und ausreichende Existenzmittel.
Bei längeren Aufenthalten können Sie für ein Auslandssemester an einer Hochschule in einem anderen EU-Mitgliedstaat (ausgenommen Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich) von den Mobilitätsregelungen der EU-Studentenrichtlinie profitieren. Dazu müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besitzen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat entweder:

  • einen vorgeschriebenen Teil Ihres Studienprogrammes absolvieren oder
  • an einem Austauschprogramm zwischen Mitgliedstaaten der EU teilnehmen oder
  • an einem Austauschprogramm der EU (z.B. ERASMUS) teilnehmen.

Dazu müssen Sie die erforderlichen Bescheinigungen der beteiligten Hochschulen über Ihr Studien- bzw. Austauschprogramm vorlegen. Bitte informieren Sie sich vorher bei der jeweiligen Auslandsvertretung Ihres Zielstaates hier in Deutschland über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt.
HINWEIS: Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten sprechen Sie bitte vor der Ausreise bei der zuständigen Ausländerbehörde vor und vereinbaren eine verlängerte Frist zur Wiedereinreise und Fortsetzung des Studiums. Wenn Sie dies nicht tun, erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach sechs Monaten.

Bei Exmatrikulation auf eigenen Antrag oder von Amts wegen, weil der Studierende eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden hat, oder sich nicht form- und fristgemäß zurückgemeldet hat, entfällt zu diesem Zeitpunkt der Aufenthaltszweck »Studium« und der Aufenthaltstitel kann widerrufen werden.

Neben den immer erforderlichen Unterlagen sind weitere Unterlagen nötig:

  • Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassungsbescheid oder Studienplatzvormerkung der Hochschule oder Bewerberbestätigung [Original und eine Kopie] oder
  • eine Bescheinigung der Hochschule oder des Studienkollegs, aus der sich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist. Die Bescheinigung muss bestätigen, dass der Zulassungsantrag des Bewerbers geprüft worden ist und eine begründete Aussicht auf eine Zulassung besteht [Original und eine Kopie],
  • bei minderjährigen Studierenden die Erlaubnis der sorgeberechtigten Person(en) [Original und eine Kopie],
  • bei Studienbewerbern der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, welche die Aufnahme eines Studiums (oder den Besuch eines Studienkollegs) in Deutschland ermöglicht,
  • Nachweis der Deutschkenntnisse, es sei denn, die Sprachkenntnisse sind bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden oder sollen durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden,
  • Nachweis über bisher erbrachte Studienleistungen ab dem 2. Semester [Original und eine Kopie],
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung z. B. durch Arbeits-, Ausbildungsvertrag oder Stipendienzusage oder Verpflichtungserklärung der Eltern oder eines Dritten oder Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland [Original und eine Kopie].

Checkliste der erforderlichen Unterlagen für Studenten

Erhebungsbogen Verpflichtungserklärung
Erhebungsbogen Verpflichtungsgeber

Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. In der Regel wird dies die schriftliche Bekanntgabe der Prüfung und des Prüfungsergebnisses sein. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Aufenthaltszweck Studium. Der Tag der Exmatrikulation ist in diesem Fall unerheblich.

Nach einem Studienabschluss dürfen Sie ein weiterführendes Studium in Deutschland anschließen, ein Masterstudium oder eine Promotion. Sie dürfen aber nicht zwei Bachelorstudiengänge nacheinander absolvieren.

Nach erfolgreichem Abschluss Ihres Studiums haben Sie die Möglichkeit zur Arbeitssuche in Deutschland.

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
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