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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Collage verschiedener Berufe © Halfpoint (o. l.), Atstock Productions (o. r.), Syda Productions (u. l.), JackF (u. r.), Wellnhofer Designs (Mitte) | Adobe Stock

Sie haben Ihren beruflichen Abschluss im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Die Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen ist in bestimmten Berufen zwingende Voraussetzung, um in Deutschland in diesem Beruf arbeiten zu dürfen. In vielen anderen Berufen ist die Anerkennung sehr hilfreich, denn sie erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, weil Arbeitgeber besser einschätzen können, was Sie gelernt haben.

Sachsen bietet attraktive Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte. Die Wirtschaft entwickelt sich dynamisch. Neben international operierenden Konzernen haben sich auch zahlreiche innovative mittelständische Unternehmen angesiedelt. Sächsische Unternehmen brauchen auch gut ausgebildete und motivierte Menschen aus dem Ausland.

Berufliche Anerkennung ist der Vergleich des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses mit den Anforderungen an diesen Beruf in Deutschland. In einem gesetzlich geregelten Verfahren wird bewertet, ob Ihre Ausbildung mit einer vergleichbaren deutschen Ausbildung gleichwertig ist und ob eine berufliche Anerkennung ausgesprochen werden kann.

In einigen Berufen ist die Berufsanerkennung in Deutschland zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs (sogenannte reglementierte Berufe). „Reglementiert“ bedeutet, dass Sie den Beruf nicht ohne ein staatliches Zulassungsverfahren und nicht ohne eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ausüben dürfen. In Deutschland sind unter anderem Berufe im Gesundheits- und Bildungssektor (Ärztin, Krankenpfleger oder Erzieher) reglementiert. Außerdem gelten in einigen Berufen spezielle Regelungen, wenn Sie eine Selbstständigkeit anstreben (beispielsweise als Bäcker oder Friseur).

Auflistung der reglementierten Berufe in der Anabin-Datenbank
Hinweis: Rubrik Suche nach Stellen für Berufe/Reglementierung.

Europäische Datenbank reglementierte Berufe

In nicht-reglementierten Berufen sind der Berufszugang oder die Berufsausübung nicht an eine staatliche Zulassung geknüpft.

Um in einem Ausbildungsberuf, der nicht-reglementiert ist, in Deutschland einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis in diesem Beruf erhalten zu können, benötigen Sie dennoch die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Berufs.

In akademischen Berufen, die nicht-reglementiert sind, gibt es kein Gleichwertigkeitsverfahren. In diesen Berufen (z.B. Mathematiker, Chemiker, Ökonom) haben Sie aber die Möglichkeit eine individuelle Zeugnisbewertung durch Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzufordern. Diese Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument, mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben wird und mit der die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden. Es ist speziell für die Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt gedacht und kann für die Chancen auf dem Arbeitsmarkt hilfreich sein.

Informationen zur Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Ihr im Ausland erworbener Berufsabschluss wird auf Antrag mit einem deutschen Berufsabschluss (Referenzberuf) verglichen. Hierzu müssen Sie sich an die Stelle wenden, die für Ihre Berufsgruppe zuständig ist. Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, sollten Sie Ihre Berufsanerkennung  bereits vor Ihrer Einreise vom Ausland her durchführen. Im Anerkennungsverfahren wird anhand Ihrer Unterlagen geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und dem deutschen Berufsabschluss bestehen.

Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“. Dort finden Sie alle wichtigen Informationen.

Informationsportal Anerkennung in Deutschland
(www.anerkennung-in-deutschland.de)

Sie können auch die zentrale Informationshotline „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ nutzen. Bitte beachten Sie, dass eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses nicht telefonisch erfolgen kann. Dies geschieht erst, wenn Sie einen Antrag bei der Stelle gestellt haben, die für die Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses zuständig ist. Erreichbar ist die Hotline von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr MEZ unter der Nummer: +49 30 1815-1111.

Informations-Hotline

Eine vertiefte Information und Beratung vor Ort erhalten Sie auch bei den Anlaufstellen des IQ-Netzwerks. Die Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS) ist zentral unter unter Telefon 03 51/ 43 70 70 40 oder E-Mail anerkennung@exis.de zu erreichen.

IBAS

Die zuständige Stelle erteilt Ihnen über das Ergebnis der Überprüfung einen Bescheid. Bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Ausbildung, wird die Gleichwertigkeit (Anerkennung) festgestellt. Damit können Sie Ihren Beruf genauso ausüben wie mit einem deutschen Berufsabschluss.

Stellt die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede (teilweise Anerkennung) fest, benennt sie bei reglementierten Berufen konkrete Maßnahmen, mit denen Sie die festgestellten Unterschiede ausgleichen können. Bei nicht-reglementierten Berufen werden die wesentlichen Unterschiede dokumentiert, die durch Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden können.

Bei zu großen oder nicht ausgleichbaren Unterschieden zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung wird die Berufsanerkennung abgelehnt. Wenn Ihr Abschluss nicht anerkannt wurde, können Sie ggf. eine Externenprüfung ablegen. Sie haben außerdem die Möglichkeit Ihre Ausbildung in Deutschland zu wiederholen.

Berufsschüler

Um in Deutschland in den reglementierten Beruf arbeiten zu dürfen oder in einem Ausbildungsberuf eine Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis in diesem Beruf erhalten zu können, müssen Sie die von der zuständigen Stelle festgestellten Unterschiede durch einen Ausgleichsmaßnahme ausgleichen.

Folgende Ausgleichsmaßnahmen zur Berufsanerkennung sind möglich:

  • Anpassungslehrgang (mit theoretischen und praktischen Anteilen),
  • Eignungs- oder Kenntnisprüfung,
  • Vorbereitungskurse auf Prüfung,
  • Sprachkurs oder
  • betriebliche Anpassungsqualifizierung.

Auch eine Kumulation verschiedener Bildungsmaßnahmen zum Ausgleich der Defizite ist möglich, z. B. wenn neben einer betrieblichen Anpassungsqualifizierung auch ein Sprachkurs erfolgt.

Für die Durchführung eine Bildungsmaßnahme im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschluss kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel für die Dauer der Bildungsmaßnahme einschließlich Prüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses befristet, höchstens jedoch für 18 Monate erteilt.

Ein Aufenthaltstitel kann auch allein für das Ablegen einer erforderlichen Prüfung (Eignungs- oder Kenntnisprüfung) erteilt werden. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis umfasst dabei das Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Wird die Anpassungsmaßnahme überwiegend betrieblich durchgeführt, muss die Bundesagentur für Arbeit in der Regel zustimmen. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde in einem internen Verfahren beim zuständigen Team der Bundesagentur für Arbeit eingeholt.

Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. Sie erfolgt, wenn:

  • die Geeignetheit der Maßnahme anhand des Weiterbildungsplans gegeben ist,
  • sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und
  • der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, Verteilung der Arbeitszeit usw. beschränkt werden und wird grundsätzlich für die Dauer der Anpasungsmaßnahme erteilt. Die Zustimmung gilt zwei Wochen nach Eingang bei der Arbeitsverwaltung als erteilt, wenn die Unterlagen vollständig sind (Zustimmungsfiktion).

Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung im Anerkennungsverfahren nach § 17 AufenthG [Download,*.pdf, 0,17 MB]

Ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung kann während der Qualifizierung zur Berufsanerkennung eine von der Bildungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von bis zu zehn Wochenstunden ausgeübt werden.

Eine zeitlich uneingeschränkte Beschäftigung ist nur möglich, wenn diese in einen engen berufsfachlichen Zusammenhang mit dem anzuerkennenden Beruf steht. (Beispiel: Es liegt eine verbindliche Beschäftigungszusage als Altenpfleger vor, sobald die Berufsanerkennung erteilt ist. Bis zur Anerkennung darf während der Weiterbildungsmaßnahme eine Tätigkeit als Altenpflegehelfer ausgeübt werden.) Hierfür ist ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden Beruf erforderlich. Zudem muss der Arbeitsplatz grundsätzlich mit einem Ausländer besetzt werden dürfen, d. h. der angestrebte Beruf kann entweder zustimmungsfrei ausgeübt werden oder es besteht eine Zustimmungsmöglichkeit nach der Beschäftigungsverordnung oder der Ausbildungberuf ist in der aktuellen Positivliste enthalten.

HINWEIS: Berufe, für die die Bundesagentur für Arbeit festgestellt hat, dass die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, sind in der jeweils aktuellen Positivliste enthalten.

Positivliste der Bundesagentur für Arbeit

Die zeitlich uneingeschränkte Beschäftigung während der Bildungsmaßnahme erfordert in der Regel die Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Diese wird ohne Vorrangprüfung erteilt.

HINWEIS: Es gibt auch Beschäftigungen, die ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung ausgeübt werden können. Die zuständige Ausländerbehörde prüft vorab, ob es sich um eine zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Beschäftigung handelt.

Erfolgt in Deutschland allein das Ablegen einer Prüfung zur Berufsanerkennung, berechtigt der Aufenthaltstitel nicht zur Erwerbstätigkeit. In der Regel erfordert das Arbeitsplatzangebot für die spätere Beschäftigung eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Arbeitsplatz mit einem Ausländer besetzt werden darf, d. h. der angestrebte Beruf kann entweder zustimmungsfrei ausgeübt werden oder es besteht eine Zustimmungsmöglichkeit nach der Beschäftigungsverordnung oder der Ausbildungsberuf ist in der aktuellen Positivliste enthalten.

Als Arbeitgeber können Sie frühzeitig über die zuständige Ausländerbehörde prüfen lassen, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Falls die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss, können Sie den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn Sie der Bundesagentur für Arbeit frühzeitig das Formular Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit vorlegen. Dies kann bereits vor Beginn des Visumsverfahrens erfolgen.

Formular Stellenbeschreibung [Download,*.pdf, 0,64 MB]

Wollen Sie eine offene Arbeitsstelle mit einem Ausländer besetzen, steht aber der konkrete Arbeitnehmer noch nicht fest, besteht die Möglichkeit eine pauschale Bescheinigung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, die Auskunft darüber gibt, ob die Stelle mit einer ausländischen Fachkraft besetzt werden darf. Diese Bescheinigung ist dann im Verfahren zur Erteilung eines Einreisevisums bzw. zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vorzulegen.

HINWEIS: Auskunft zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren erhalten Sie unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0228/713 2000.

Neben den immer erforderlichen Unterlagen sind weitere Unterlagen nötig:

  • Feststellungsbescheid der zusändigen Stelle für die Berufsanerkennung,
  • Anmeldebestätigung des Anbieters der Bildungsmaßnahme mit Angabe zur Art und Dauer der Maßnahme oder Bestätigung des Betriebes einschließlich Weiterbildungsplan und Angaben zur Vergütung [Original und Kopie],
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung z. B. durch Arbeitsvertrag oder Verpflichtungserklärung eines Dritten oder Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf einem Sperrkonto in Deutschland,
  • ggf. Nachweise über ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung [Original und eine Kopie],
  • ggf. Formular Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit
  • ggf. Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitssuche nach der Berufsanerkennung [Original und eine Kopie].

 

Formular Stellenbeschreibung

Checkliste der erforderlichen Unterlagen für die Berufsanerkennung

Erklärung Verpflichtungsgeber

Erhebungsbogen Verpflichtungserklärung

Nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem anerkannten Berufsabschluss entsprechenden Arbeitsplatzes für längstens ein Jahr verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach der Berufsanerkennung berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit.

Sobald Sie einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden:

Qualifizierte Arbeitnehmer

Hochqualifizierte Arbeitnehmer

Blaue Karte EU

Forscher

Möchten Sie sich in ihrem erlernten Beruf selbständig machen, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden.

Selbständige/Freiberufler

Haben Sie bereits während der Berufsanerkennung aufgrund eines Arbeitsplatzangebotes für Ihre spätere Beschäftigung eine zeitlich uneingeschränkte Beschäftigung ausgeübt, dann kann Ihnen anschließend an die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation aufgrund des Arbeitsangebotes  für die zugesicherte Beschäftigung ein entsprechender Aufenthaltstitelerteilt werden, sofern das Arbeitsangebot noch besteht. Gleiches gilt, wenn Sie nur die Prüfung zur Berufsanerkennung in Deutschland abgelegt haben.

Sollte das Arbeitsangebot nicht mehr bestehen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis anschließend zur Arbeitssuche verlängert werden, es sei denn, in Deutschland wurde allein die Prüfung zur Berufsanerkennung abgelegt.

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • ggf. Formular Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit
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